Das sollten Sie zur Instandhaltungs­rücklage wissen

Neubaugebäude mit Gründanlagen
Als Teil einer Eigentümergemeinschaft sind Sie laut dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dazu verpflichtet, eine sogenannte Instandhaltungsrücklage zu zahlen. Wir geben Ihnen in diesem Beitrag einen Überblick über die wichtigsten Informationen zu der finanziellen Reserve.

Was ist eine Instandhaltungsrücklage?

Die Instandhaltungsrücklage, die auch unter den Namen Reparaturfonds, Erhaltungsrücklage oder Instandhaltungsrückstellung bekannt ist, bezeichnet einen finanziellen Puffer für Eigentümergemeinschaften. Dieser ergibt sich aus monatlichen Zahlungen aller Eigentümer und wird für größere Reparaturen oder Sanierungen am Gemeinschaftseigentum genutzt. Die Rücklage ist meist im Hausgeld enthalten, das Sie als Eigentümer an die Hausverwaltung zahlen. 

Wofür werden die Rücklagen verwendet?

Die Instandhaltungsrücklage darf ausschließlich für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum genutzt werden, die der Instandhaltung oder Instandsetzung dienen. Dazu gehören die Modernisierung und Dämmung der Fassade, Dachreparaturen, eine Erneuerung der Heizungsanlage oder ein Austausch der Fenster. Auch werden Reparaturen im Keller oder Treppenhaus sowie Inspektionen des Aufzugs aus der Rücklage gezahlt.

Die Wohngebäudeversicherung, Rechnungen für Heizöl oder andere Kosten, die zum Sondereigentum gehören, werden dagegen nicht mit der Rücklage beglichen.

Die Höhe der Rücklage

Gesetzliche Vorgaben über die Höhe der Rücklage existieren lediglich für Sozialwohnungen. In der Regel berechnet diese der Hausverwalter und schlägt sie der Eigentümergemeinschaft vor. Meist wirken sich die Lage, der Zustand, die Ausstattung, Größe sowie Reparaturanfälligkeit der Immobilie auf den Betrag aus. Wie sich die Kosten letztlich auf die Eigentümer verteilen, entscheidet die Gemeinschaft individuell. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, dass jeder den gleichen Anteil zahlt oder der Betrag orientiert sich an den Quadratmetern der jeweiligen Eigentümer. 

Gut zu wissen: Vermieten Sie Ihre Eigentumswohnung, dürfen Sie die Zahlung zwar nicht auf Ihre Mieter umlegen, können die Instandhaltungsrücklage allerdings steuerlich geltend machen.

Folgen einer zu hohen oder zu niedrigen Rücklage

Stellen die Eigentümer fest, dass die Instandhaltungsrücklage zu hoch angesetzt wurde, wird diese entweder gesenkt oder sie finanzieren mit dem übrigen Geld Schönheitsreparaturen. Eine Rückforderung des Geldes ist nicht möglich – ebenfalls nicht, wenn Sie die Wohnung verkaufen.

Bei einer zu niedrigen Rücklage erfolgt eine sogenannte Sonderumlage. Das bedeutet, dass jeder Eigentümer eine separate Zahlung überweist. Je nachdem, wie hoch der Betrag ausfällt, gewährt Ihnen die Gemeinschaft eventuell eine Ratenzahlung.

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Gehören Sie zu einer Eigentümergemeinschaft, müssen Sie einiges beachten. Wir von WEISS IMMOBILIEN stehen Ihnen in Hamburg und Region zur Seite und beraten Sie umfassend. Kontaktieren Sie uns gerne mit Ihrem Anliegen.

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