Nießbrauch – Das sollen Sie wissen

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Der Begriff des Nießbrauchs begegnet Ihnen vor allem bei Themen rund um Erbschafts- oder Schenkungsimmobilien. Sie fragen sich, was Nießbrauch bedeutet und welche Arten es gibt? Wir erklären es Ihnen und beleuchten darüber hinaus Ihre Rechte und Pflichten.

Was ist Nießbrauch?

Nach § 1030 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Nießbrauch das Nutzungsrecht an einer Sache wie einer Immobilie. Als Nießbraucher verfügen Sie über das Recht, das Haus, die Wohnung oder das Grundstück zu nutzen und den Ertrag wie die Miete daraus zu erwirtschaften, ohne dass Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.

Formen des Nießbrauchs

Man unterscheidet in der Regel zwischen drei Arten des Nießbrauchs. Bei einem Zuwendungsnießbrauch überträgt der Eigentümer einer anderen Person ein Nießbrauchrecht, ohne die Immobilie abzugeben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Immobilienbesitzer beschließt, dass sein Sohn über die Mieteinnahmen verfügen darf. 

Verschenkt der Eigentümer das Haus, behält dabei aber das Recht, in der Immobilie zu wohnen oder von den Einnahmen zu profitieren, spricht man von einem Vorbehaltsnießbrauch. Dieses kommt zum Beispiel zur Anwendung, wenn Eltern die Immobilie bereits während ihrer Lebzeiten ihren Kindern schenken. 

Bei einem nachrangigen Nießbrauch wird eine dritte Person festgelegt, auf die der Nießbrauch nach dem Tod des aktuellen Nutznießers übergeht, beispielsweise die Kinder oder den Partner.

Rechte und Pflichten des Nutznießers und Eigentümers

Als Nutznießer erzielen Sie Gewinne wie Mieteinnahmen. Sie sind dabei aber für die Versicherung sowie die Instandhaltung der Immobilie zuständig und übernehmen Renovierungen oder Reparaturen. Sie dürfen die Immobilie nicht selbst mit einem Nießbrauchrecht belasten und nicht verkaufen. 

Als Eigentümer verfügen Sie hingegen über das Recht, selbst ohne die Einwilligung des Nießbrauchers die Immobilie jederzeit zu verkaufen. Außerdem können Sie das Nutzungsrecht beschränken, entweder zeitlich oder indem Sie beispielsweise bestimmte Räume von dem Nießbrauch ausschließen. Dies muss vertraglich festgehalten werden. Zu Ihren Pflichten gehört die Zahlung von außergewöhnlichen Unterhaltungskosten wie die Modernisierung der Heizung. Zusätzlich kommen Sie für Anlieger- und Erschließungsbeiträge der Gemeinde auf.

Wir beraten Sie umfassend

Das Thema Nießbrauch setzt viel Fachwissen voraus. Wir unterstützen Sie gerne mit einer umfangreichen und unverbindlichen Beratung, in der wir Ihnen alle offenen Fragen beantworten. Schreiben Sie uns gerne eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir sind für Sie da.

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