Erst einmal reservieren: Der Kaufvorvertrag
Wenn Sie sich entschlossen haben, ein Objekt in Spanien zu kaufen, bestehen die ersten Schritte zur Umsetzung des Vorhabens in der Erstellung des Kaufvorvertrages sowie in der Vereinbarung eines Notartermins. Vorab ist eine Einsicht in die notarielle Erwerbsurkunde des Käufers, Escritura genannt, sowie in die Nota Simple, die dem deutschen Grundbuchauszug gleichkommt, nötig. Konnten Sie die Existenz und Richtigkeit der Dokumente in Erfahrung bringen, haben Sie unmittelbar nach der Unterschrift des Kaufvorvertrages 10 % des Kaufpreises anzuzahlen. Die getätigte Zahlung zusammen mit der Beifügung des Kaufvorvertrages zur Nota Simple ist gleichbedeuten mit einer verbindlichen Reservierung.
Zur Sicherheit: Generell empfehlen wir schon zu Beginn einen erfahrenen Makler sowie einen Steuerberater hinzuzuziehen, um sich bei jedem Schritt rechtlich und fachmännisch abzusichern. Diese übernehmen für Sie zudem die Sichtung der wichtigen Dokumente und haben gute Kontakte zu Behörden und Ämtern.
Damit alles seine Richtigkeit hat: Alle Informationen zu Notar, Ämtern und Steuern
Damit vor Ort alles glatt läuft, sollten vor dem Notartermin alle nötigen Unterlagen für die Beglaubigung vorliegen. Im Regelfall kümmert sich Ihr Makler um die rechtzeitige Beschaffung. Beim Notar steht dann das Vertragswerk im Fokus. Alle Beteiligten gehen gemeinsam Schritt für Schritt das Dokument durch und haben vor der Unterschrift letztmalig die Chance, eventuelle Änderungen zu erwirken. Wurde dieser offiziell von Käufer und Verkäufer besiegelt sowie notariell beglaubig, geht es direkt über zum finanziellen Teil. Der Käufer wird aufgefordert, die noch fehlende Kaufsumme zu begleichen.
In Sachen Versteuerungspflicht ist es überall das Gleiche. Auch in Spanien werden Abgaben fällig. Nicht im Land wohnhafte Verkäufer müssen 3 % des erhaltenen Betrages als Impuesto sobre la Renta no Residentes, also einer Art Kapitalgewinnsteuer direkt an das zuständige Finanzamt abführen. Auch der Käufer hat nach dem offiziellen Eintrag der Eigentumsübertragung durch das Grundbuchamt abhängig von Ort und Objekt eine Grunderwerbssteuer oder Mehrwertsteuer entrichten. Dazu erhalten das Grundbuchamt sowie der Notar für Ihre Tätigkeit eine Entschädigung von insgesamt 1-1,5 % des Kaufpreises. Erst wenn alle Schritte ordnungsgemäß abhakt sind und die Eigentumsübertragung offiziell bestätigt ist, gilt die Transaktion als abgeschlossen.
Auch wichtig: Wann immer Ausländer in Spanien Steuern zahlen müssen, benötigen diese eine sogenannte NIE-Nummer. Beantragen Sie diese also frühzeitig vor Ort oder beim spanischen Konsulat in Deutschland. Gerne unterstützen wir Sie bei all diesen wichtigen Schritten.